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"Herbstferien - Abstand gewinnen!"

Präventionswochen nach den Herbstferien

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GMB - Vogelperspektive
Nach den insgesamt positiven Erfahrungen mit den ersten beiden Präventionswochen nach den Sommerferien hat sich Kultusminister Prof. Dr. R. Alexander Lorz dazu entschlossen, dies auch nach den Herbstferien durchzusetzen: "Um die Infektionsgefahr vor allem durch Reiserückkehrerinnen und Reiserückkehrer zu minimieren und den Infektionsschutz an unseren Schulen auch in den Herbst- und Wintermonaten aufrechtzuerhalten, haben wir uns dazu entschieden, die Präventionswochen vom 25. Oktober bis 5. November 2021 zu wiederholen.


Wir möchten Ihnen und Ihren Kindern ganz herzlich dafür danken, dass sie bisher so unaufgeregt und verantwortungsbewusst mit dem schwierigen Thema Hygieneregeln und Gesundheitsschutz am GMB umgegangen sind: Wir alle haben uns die Herbstferien wirklich mehr als verdient!

Weitere Informationen zum Umgang mit Corona am GMB:

1) Selbsttests

Vom Kultusministerium wird uns von nun an ein Antigen-Selbsttest der Firma Siemens zur Verfügung gestellt, der weiterhin einen Nasenabstrich durch Ihre Kinder erfordert. Sobald die bisherigen Tests verbraucht sind, steigen wir daher auf diesen Test um. Er ist in der Handhabung sehr ähnlich wie der bisherige Test von Roche. Ein Übersichtsblatt zum Testablauf finden Sie im Anhang. Detailinfos zu diesem Test gibt es hier.

2) Testungen / Testhefte

Bitte unterstützen Sie Ihre Kinder darin, dass sie ihre Testhefte täglich mitbringen und auch nach den Wochenenden nicht vergessen. Nur ein regelmäßig geführtes Test gilt auch außerhalb der Schule. Sollte Ihr Kind krank sein, ist das Testheft weiterhin gültig.

Es gilt weiterhin, dass geimpfte und genesene Schüler*innen getestet werden können, jedoch nicht müssen. (s. Covid-Schutzverordnung des Landes Hessen)

3) Zum Maskentragen

Mit dem Inkrafttreten der neuen hessischen Corona-Schutzverordnung und dem Außerkraftsetzen der Wiesbadener Allgemeinverfügung gelten von nun an folgende Regelungen für Schulen in Hessen: Gemäß Coronavirus-Schutzverordnung (CoSchuV, Stand 16.09.2021) § 2 Abs. 1 Nr. 12 (S. 3) ist eine OP-Maske oder Schutzmaske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil (medizinische Maske) in Schulgebäuden und Gebäuden sonstiger Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr.3 des Infektionsschutzgesetzes bis zur Einnahme eines Sitzplatzes zu tragen.
 

Maskenpflicht:

  • in Schulgebäuden (bspw. in Gängen oder Treppenhäusern), aber nicht am Sitzplatz
  • am Sitzplatz in den 14 Tagen nach einer bestätigten Infektion in der Klasse/im Kurs
  • bei einem größeren Ausbruchsgeschehen in der Schule nach Rücksprache mit dem Gesundheitsamt
  • jeweils zwei Wochen lang nach den Ferien

keine Maskenpflicht:

  • auf dem Pausenhof
Geschrieben von:
Rüdiger Jarzina
Geschrieben am:
Kategorien:
Corona-Krise